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Kostenloses Parken für E-Fahrzeuge in Bayern gilt nicht für Privatparkplätze - PRM Parkraum Managment
Service & Bezahlung

Kostenloses Parken für E-Fahrzeuge in Bayern gilt nicht für Privatparkplätze

28. Juli 2025

Mit einer richtungsweisenden Entscheidung will der Freistaat Bayern die E-Mobilität noch attraktiver machen. Dafür dürfen ab heute Fahrzeuge mit E-Kennzeichen auf öffentlichen Parkplätze bayernweit kostenlos parken – bis zu drei Stunden. Allerdings müssen die Halter von E-Automobilen beachten, dass diese Entscheidung nicht für Privatparkplätze gilt.

 Die Regelung gilt für alle Fahrzeuge, die ein E im Kennzeichen haben, also vollelektrische Fahrzeuge, wasserstoffbetriebene Autos und sogenannte Plug-in-Hybride mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 50 Gramm pro Kilometer und einer rein elektrischen Reichweite von mindestens 40 Kilometern.

Privatstellplätze ausgenommen

Wichtig: Die Regelung gilt für öffentliche Parkplätze, also klassische „Oberflächenparkplätze“, Parkplätze in Seitenstraßen und alle Stellplätze, die durch ein blaues P-Verkehrszeichen erkennbar sind. Der Parkvorgang darf maximal drei Stunden dauern und muss durch eine Parkscheibe markiert werden. Nicht kostenfrei geparkt werden darf auf Privatstellplätzen. Das betrifft in der Regel sämtliche Parkplätze mit Schranke, Parkhäuser oder entsprechend ausgewiesene Stellplätze. Aber eben auch moderne Parkhäuser und -flächen, deren Abrechnung durch Kennzeichenerkennung erfolgt oder die kameraüberwacht sind. Fahrzeugführer sollten deshalb die Bedingungen am Parkautomaten durchlesen oder Ausschau nach Schildern im Eingangsbereich von Parkplätzen halten.

Von PRM bewirtschaftete Parkplätze sind immer Privatparkplätze und entsprechend gekennzeichnet und deshalb von dieser neuen Regelung, die zunächst bis Ende 2026 gelten soll, ausgenommen.




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